Satzung
Satzung der Elterninitiative Kindergarten / Kindertagesstätte Löwenzahn e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Kindergarten / Kindertagesstätte „Löwenzahn“. Er hat seinen Sitz in Emmerich. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Emmerich eingetragen unter Nr.: VR 345. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Betreuung und Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung einer Tageseinrichtung für Kinder, in der die Erziehung der Kinder im Zusammenwirken mit den Eltern erfolgt. Der Verein arbeitet aus sozialer Verantwortung, ohne konfessionelle und politische Bindung, um einen sachkundigen und zeitgemäßen Beitrag zur Erziehung von Kindern zu leisten. Die Tageseinrichtung kann im Einzelfall auch für behinderte Kinder offen sein. Der Verein führt seine Bestimmungsmaßnahmen in Form der offenen Jugendhilfe durch.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, Vereinszweck und -ziel zu fördern. Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtung besuchen, müssen aktive Mitglieder der Elterninitiative werden. Alle anderen sind fördernde Mitglieder. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt. Pro Familie kann ein Stimmrecht wahrgenommen werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei einer Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht, innerhalb der Frist von 4 Wochen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mit der Aufnahme in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Kindergartenordnung.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Nach Ausscheiden des Kindes aus der Tageseinrichtung geht die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor Beschlussverfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(6) Aufgrund der Einführung von „Kita-online“ sind alle Mitglieder eigenverantwortlich für die Eintragung ins System zuständig. Die Länge der Mitgliedschaft stellt keinen Vorteil für die Sicherung eines Kindergartenplatzes dar.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung durch Lastschrifteinzug. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassenführer/in, Schriftführer/in, 3 Beisitzer/innen
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzende/r, 2. Vorsitzende/r, Kassierer/in, Schriftführer/in
(3) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen sind. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, steht jährlich ein Teil der Vorstandsmitglieder zur Neuwahl an. Im Jahr nach der ersten Wahl des gesamten Vorstandes werden die/der stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenführer/in neu gewählt. Ihre Amtszeit beträgt damit ausnahmsweise nur ein Jahr. Im darauf folgenden Jahr werden die/der erste Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und die Beisitzer neu gewählt. Dieser Modus wird im folgenden beibehalten.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorsitzenden. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
(7) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(1.1) In Pandemiezeiten kann die Mitgliederversammlung auch Online, mit anschließender Briefwahl durchgeführt werden..
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Berufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitgliedern unter Angabe von Gründen, verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch einen der Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen, die weder dem Vorstand angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter/innen sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins/Kindergartenordnung/den jährlichen Vereinshaushalt/ Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich/Aufnahme von Darlehen, die den Betrag von € 5.000,- überschreiten/An – und Verkauf/sowie Belastung von Grundbesitz.
(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(9) Kandidaten, welche sich bei Wahlen für ein Amt zur Verfügung stellen wollen, können bei Verhinderung nur durch den Lebenspartner (gleicher Wohnsitz) vertreten werden.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung enthalten.
(2) Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 2/3 Mehrheit.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es der 2/3 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Die Auflösung muss im Einladungsschreiben zu dieser Mitgliederversammlung angekündigt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Verein an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, beziehungsweise mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.